Oberlandesgericht Köln, 2022-05-20, 8 U 52/21

8 U 52/21Obergericht20.05.2022

Regest

Zum Lieferort gem. Art. 7 EuGVVO bei Vereinbarung der Incoterms Klausel „CPT"

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 52/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-20

Aktenzeichen: 8 U 52/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0520.8U52.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Leitsätze

Zum Lieferort gem. Art. 7 EuGVVO bei Vereinbarung der Incoterms Klausel „CPT"

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 60/21) vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 556.489,38 EUR festgesetzt.

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