Oberlandesgericht Köln, 2022-04-05, 12 W 10/22

12 W 10/22Obergericht05.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 W 10/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-05

Aktenzeichen: 12 W 10/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0405.12W10.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.03.2022 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.03.2022 (21 O 77/22), dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 28.03.2022, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragsteller in Höhe von USD 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2020 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
    1. Die Antragsgegner können die Vollziehung des Arrests hemmen und sind zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von USD 2.200.000,00 hinterlegen.
    1. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Arrestverfahrens je zur Hälfte.
    1. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 610.000,00 EUR festgesetzt.

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