Oberlandesgericht Köln, 2022-04-04, 22 U 191/21

22 U 191/21Obergericht04.04.2022

Regest

Der Verpächter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthalten die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahres stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB verlangen. Eine Anpassung der seitens des Pächters nach § 584b Satz 1 BGB zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände erst nach der Beendigung des Pachtvertrages schwerwiegend verändert haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 191/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-04

Aktenzeichen: 22 U 191/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0404.22U191.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB § 313 Abs. 1, § 584b Satz 1

Leitsätze

Der Verpächter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthalten die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahres stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB verlangen.

Eine Anpassung der seitens des Pächters nach § 584b Satz 1 BGB zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände erst nach der Beendigung des Pachtvertrages schwerwiegend verändert haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 18.08.2021 (17 O 314/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 952 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.04.2020 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.05.2020 erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

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