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11 W 54/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-03-18, 11 W 54/21
11 W 54/21Obergericht18.03.2022
Eine negative Feststellungsklage der Antragsgegnerseite sperrt nicht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2022-03-18
Aktenzeichen: 11 W 54/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0318.11W54.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 485 Abs. 2
Eine negative Feststellungsklage der Antragsgegnerseite sperrt nicht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (10 OH 2/21) in seiner ergänzten Fassung vom 06.07.2021 dahingehend abgeändert, dass sich die Beweiserhebung vollumfänglich auf die Beweisfrage zu Ziffer IV. 3. der Antragsschrift vom 10.12.2020 erstreckt, mithin auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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