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Not 2/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-02-21, Not 2/21
Not 2/21Obergericht21.02.2022
Zu den Zeiten der Unterbrechung der Anwaltstätigkeit, die bei einer längeren Dauer als einem Jahr der Bestellung zum Anwaltsnotar gem. § 5b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3. BNotO (bzw. § 6 Abs. 2 BNotO a. F.) entgegenstehen können, gehören neben Erziehungszeiten auch Zeiten des Mutterschutzes nach dem MuSchG..
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: Not 2/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0221.NOT2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Senat für Notarsachen
Normen: § 5b BNotO
Zu den Zeiten der Unterbrechung der Anwaltstätigkeit, die bei einer längeren Dauer als einem Jahr der Bestellung zum Anwaltsnotar gem. § 5b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3. BNotO (bzw. § 6 Abs. 2 BNotO a. F.) entgegenstehen können, gehören neben Erziehungszeiten auch Zeiten des Mutterschutzes nach dem MuSchG..
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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