Oberlandesgericht Köln, 2022-02-15, 1 RBs 26/22

1 RBs 26/22Obergericht15.02.2022

Regest

Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 26/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: 1 RBs 26/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0215.1RBS26.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 33 OWiG

Leitsätze

Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt.

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