Oberlandesgericht Köln, 2022-01-21, 14 UF 166/21

14 UF 166/21Obergericht21.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 166/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-21

Aktenzeichen: 14 UF 166/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0121.14UF166.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Kerpen – Euskirchen vom 22.09.2021 (155 F 37/21) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2. Absätze 2 und 3 wie folgt abgeändert:

(Ziffer 2., Abs. 2)

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.“

(Ziffer 2, Abs. 3)

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.“

    1. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
    1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.

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