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5 U 39/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-12-20, 5 U 39/21
5 U 39/21Obergericht20.12.2021
Wird nach einem Trauma eine Röntgenaufnahme in einer zum Ausschluss einer Fraktur der Wirbelsäule angezeigten zweiten seitlichen Ebene zunächst richtigerweise unterlassen, weil eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Versorgung einer schweren Schädelverletzung im Vordergrund steht, kann sich das Unterlassen der Vervollständigung der Diagnostik im weiteren Verlauf als einfacher, nicht aber als grober Behandlungsfehler darstellen, wenn eindeutig richtungsweisende Symptome fehlen. Ein Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sich bei der gebotenen Abklärung zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte, auf den nicht zu reagieren sich als grob fehlerhaft darstellen würde, aber die erforderliche Therapie – wenn auch aus einem anderen Grund – ohnehin erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2021-12-20
Aktenzeichen: 5 U 39/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1220.5U39.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 630h Abs. 5 S. 2 BGB
Wird nach einem Trauma eine Röntgenaufnahme in einer zum Ausschluss einer Fraktur der Wirbelsäule angezeigten zweiten seitlichen Ebene zunächst richtigerweise unterlassen, weil eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Versorgung einer schweren Schädelverletzung im Vordergrund steht, kann sich das Unterlassen der Vervollständigung der Diagnostik im weiteren Verlauf als einfacher, nicht aber als grober Behandlungsfehler darstellen, wenn eindeutig richtungsweisende Symptome fehlen.
Ein Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sich bei der gebotenen Abklärung zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte, auf den nicht zu reagieren sich als grob fehlerhaft darstellen würde, aber die erforderliche Therapie – wenn auch aus einem anderen Grund – ohnehin erfolgt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 226/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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