Oberlandesgericht Köln, 2021-12-01, 16 U 115/21

16 U 115/21Obergericht01.12.2021

Regest

Die Abnahme des Werkes ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 115/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 16 U 115/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1201.16U115.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 640 Abs. 3 BGB

Leitsätze

Die Abnahme des Werkes ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 07.07.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 191/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

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