Oberlandesgericht Köln, 2021-10-29, 17 U 162/19

17 U 162/19Obergericht29.10.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 162/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-29

Aktenzeichen: 17 U 162/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1029.17U162.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 482/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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