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14 UF 132/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-10-29, 14 UF 132/21
14 UF 132/21Obergericht29.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-29
Aktenzeichen: 14 UF 132/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1029.14UF132.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Basisversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01.08.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Aufbauversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
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