Oberlandesgericht Köln, 2021-09-24, 16 W 28/21

16 W 28/21Obergericht24.09.2021

Regest

Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 28/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-24

Aktenzeichen: 16 W 28/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0924.16W28.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 254 ZPO

Leitsätze

Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der des Klägers vom 30.8.2021 gegen die Streitwertfestetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.7.2021 - 19 O 253/20 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung geht gerichtsbührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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