Oberlandesgericht Köln, 2021-09-21, 7 U 166/20

7 U 166/20Obergericht21.09.2021

Regest

839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gewährt weder einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des im Wege eines "settlements" mit der Kartellbehörde durch einen rechtmäßigen Bußgeldbescheid festgesetzten Bußgelds noch einen solchen auf Erstattung des aufgrund der Verteidigung gegen die zutreffend erhobenen Vorwürfe entstandenen Verteidigerhonorars. Der Ersatz dieser Schäden ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 839 BGB iVm Art. 34 GG umfasst.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 166/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 7 U 166/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0921.7U166.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 839, GG Art. 34, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, GWB § 87 S. 2, StPO § 136 a

Leitsätze

  • 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gewährt weder einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des im Wege eines "settlements" mit der Kartellbehörde durch einen rechtmäßigen Bußgeldbescheid festgesetzten Bußgelds noch einen solchen auf Erstattung des aufgrund der Verteidigung gegen die zutreffend erhobenen Vorwürfe entstandenen Verteidigerhonorars. Der Ersatz dieser Schäden ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 839 BGB iVm Art. 34 GG umfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 201/20) vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.804.936,96 EUR festgesetzt.

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