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6 U 47/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-08-20, 6 U 47/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-20
Aktenzeichen: 6 U 47/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0820.6U47.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
I. Das Urteil des LG Köln vom 23.2.2021 – Az. 33 O 111/20 - wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das Arzneimittel A B Hustensaft wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
„BEI TROCKENEM REIZHUSTEN
BEI HUSTEN MIT SCHLEIM
IN JEDER PHASE DAZWISCHEN“,
sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.
und/oder
b) „Einziges Arzneimittel in Deutschland für alle Arten und in jeder Phase von Erkältungshusten“,
sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.
und/oder
b) „A B Hustensaft ist ein pflanzliches Arzneimittel auf der Basis von Eibisch und Thymian und das einzige in Deutschland, das bei jedem erkältungsbedingten Husten anwendbar ist“
und/oder
c) „A B Hustensaft ist das einzige pflanzliche Arzneimittel in Deutschland gegen jeden Husten in jeder Phase der Erkältung“,
und/oder
d) „Sparen Sie Geld, Frust und Platz: Mit A haben sie eine Lösung für jeden erkältungsbedingten Husten“,
sofern dies geschieht wie aus dem Internetauftritt unter „Internetadresse 2“ gemäß Anlage A 4 zu diesem Urteil ersichtlich.
A B Hustensaft:
2 Wirkstoff, 2 Wirkorte = 1 pflanzlicher Hustensaft für die ganze Familie“, sofern dies geschieht wie aus dem Internetauftritt unter „Internetadresse 3“ wie in Anlage A 5 zu diesem Urteil ersichtlich.
und/oder
b) „Ein A für jeden Husten“,
sofern dies geschieht, wie aus der Produkt-Werbe-Karte gem. Anlage 7 zu diesem Urteil ersichtlich.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Rechtsstreits zu 90%, die Antragstellerin zu 10%.
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