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21 U 9/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-08-11, 21 U 9/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 21 U 9/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0811.21U9.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 2 O 194/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 28.128,18 € festgesetzt.
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