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10 U 11/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-08-05, 10 U 11/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-05
Aktenzeichen: 10 U 11/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0805.10U11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.01.2020 – 8 O 414/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.352,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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