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1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-07-09, 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21
1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21Obergericht09.07.2021
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht. Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt.
Entscheidungsdatum: 2021-07-09
Aktenzeichen: 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0709.1RVS121.21.1WS56.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 329 Abs. 1 und 2 StPO
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht.
Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt.
I. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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