Oberlandesgericht Köln, 2021-06-28, 9 U 30/21

9 U 30/21Obergericht28.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 30/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: 9 U 30/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0628.9U30.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 87 O 56/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
    1. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    1. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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