Oberlandesgericht Köln, 2021-06-24, 7 U 158/20

7 U 158/20Obergericht24.06.2021

Regest

Haben die Parteien eines VOB/B-Vertrages den Sicherheitseinbehalt nicht in Teilbeträgen vereinbart, sondern auf die Schlusszahlung begrenzt, kommt § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gleichwohl zur Anwendung. Die Nachfrist im Sinne von § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, deren Ablauf gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/B zum Verlust des Rechts auf den Sicherheitseinbehalt führt, kann erst nach Ablauf von 18 Werktagen ab Zugang der Mitteilung über den einbehaltenen Betrag beim Auftragnehmer gesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 158/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 7 U 158/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0624.7U158.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: VOB/B § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 und 3, § 17 Abs. 6 Nr. 3

Leitsätze

Haben die Parteien eines VOB/B-Vertrages den Sicherheitseinbehalt nicht in Teilbeträgen vereinbart, sondern auf die Schlusszahlung begrenzt, kommt § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gleichwohl zur Anwendung.

Die Nachfrist im Sinne von § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, deren Ablauf gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/B zum Verlust des Rechts auf den Sicherheitseinbehalt führt, kann erst nach Ablauf von 18 Werktagen ab Zugang der Mitteilung über den einbehaltenen Betrag beim Auftragnehmer gesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 4 O 100/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.727,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 94 %, die Beklagte zu 6 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 28.440,13 EUR festgesetzt. Für den Rechtsstreit zweiter Instanz wird der Streitwert auf 26.712,33 EUR festgesetzt.

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