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5 U 151/18•Oberlandesgericht Köln, 2021-04-28, 5 U 151/18
5 U 151/18Obergericht28.04.2021
1. Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind. 2. Zum Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 5 U 151/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0428.5U151.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280, 278, 823 Abs, 1; 831, 249, 253
Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.
Zum Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 70/15 – teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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