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8 AR 11/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-04-21, 8 AR 11/21
8 AR 11/21Obergericht21.04.2021
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird. 2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 8 AR 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0421.8AR11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 29 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO
Das Landgericht Duisburg ist örtlich zuständig.
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