Oberlandesgericht Köln, 2021-04-21, 8 AR 11/21

8 AR 11/21Obergericht21.04.2021

Regest

1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird. 2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 AR 11/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 8 AR 11/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0421.8AR11.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: § 29 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO

Leitsätze

    1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird.
    1. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.

Tenor

Das Landgericht Duisburg ist örtlich zuständig.

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