Oberlandesgericht Köln, 2021-04-12, 19 U 97/20

19 U 97/20Obergericht12.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 97/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 19 U 97/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0412.19U97.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil der 85. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.: 85 O 20/16) werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 64% und die Beklagte zu 36%.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

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