Oberlandesgericht Köln, 2021-03-24, 16 U 236/19

16 U 236/19Obergericht24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 236/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 16 U 236/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0324.16U236.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln (23 O 323/17) vom 10.09.2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.365,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (AG Köln 72 IN 53/17).

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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