Oberlandesgericht Köln, 2021-02-22, 16 U 174/20

16 U 174/20Obergericht22.02.2021

Regest

Fußgänger in einem Parkhaus müssen damit rechnen, dass zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind. Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 174/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-22

Aktenzeichen: 16 U 174/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0222.16U174.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB

Leitsätze

Fußgänger in einem Parkhaus müssen damit rechnen, dass zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind. Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2020 – 4 O 404/19 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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