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18 U 19/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-02-18, 18 U 19/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 18 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0218.18U19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 69/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 49.001,88 € festgesetzt.
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