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16 U 159/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-01-11, 16 U 159/20
16 U 159/20Obergericht11.01.2021
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang. Die Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 7 StVG eines Fahrzeuges kann bei der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges nur dann eine Haftung begründen, wenn bei jedem in Betracht kommenden Hergang die mit der Klage geltend gemachten Schäden am gegnerischen Fahrzeug – zumindest in einem eindeutig abgrenzbaren Kernbereich – mit dem Unfallgeschehen kompatibel sind.
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 16 U 159/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0111.16U159.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 17 StVG
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang. Die Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 7 StVG eines Fahrzeuges kann bei der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges nur dann eine Haftung begründen, wenn bei jedem in Betracht kommenden Hergang die mit der Klage geltend gemachten Schäden am gegnerischen Fahrzeug – zumindest in einem eindeutig abgrenzbaren Kernbereich – mit dem Unfallgeschehen kompatibel sind.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 315/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
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