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2 U 14/17•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-23, 2 U 14/17
Entscheidungsdatum: 2020-12-23
Aktenzeichen: 2 U 14/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1223.2U14.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 216/13 – abgeändert und unter Einbeziehung der mit Grund- und Teilurteil des Senats vom 21.03.2018 beschiedenen Teile der Klage insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.612.717,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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