Oberlandesgericht Köln, 2020-12-21, 9 U 107/20

9 U 107/20Obergericht21.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 107/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-21

Aktenzeichen: 9 U 107/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1221.9U107.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

    1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 390/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
    1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    1. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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