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20 U 288/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-18, 20 U 288/19
20 U 288/19Obergericht18.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 20 U 288/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1218.20U288.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenats
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 202/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
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