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1 RBs 347/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-04, 1 RBs 347/20
1 RBs 347/20Obergericht04.12.2020
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 1 RBs 347/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1204.1RBS347.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 23 Abs. 1 a StVO
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
I. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
II. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht fallen der Betroffenen zur Last.
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