Oberlandesgericht Köln — 9 U 21/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 9 U 21/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1201.9U21.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 18.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 147/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den Tarifen „G.“ zum 01.04.2013 und zum 01.01.2016 sowie „I.“ zum 01.01.2010, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2016 jeweils für die Zeit bis zum 31.10.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.11.2019 erledigt ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.021,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte
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- a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den folgenden Tarifen im Zeitraum 01.01.2016 bis 01.06.2019 gezahlt hat:
Tarif „G.“ zum 01.04.2013 um 57,00 €
Tarif „G.“ zum 01.01.2016 um 58,57 €
Tarif „I.“ zum 01.01.2010 um 0,36 €
Tarif „I.“ zum 01.01.2012 um 1,03 €
Tarif „I.“ zum 01.01.2016 um 2,60 €
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- b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu verzinsen hat.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 571,44 € freizustellen.
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- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.