Oberlandesgericht Köln, 2020-10-30, 6 U 47/20

6 U 47/20Obergericht30.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 47/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-30

Aktenzeichen: 6 U 47/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1030.6U47.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GlüStV § 5 Abs.5; UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 2

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 152/19 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs jeweils 400.000,- € für jedes der durch das Landgericht zu Ziff. 1 a – d) tenorierten Verbote und im Übrigen 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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