Oberlandesgericht Köln, 2020-10-26, 6 AR 1/20

6 AR 1/20Obergericht26.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AR 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 6 AR 1/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1026.6AR1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 32, 32a, 36 Abs. 1, 2, § 36a Abs. 1, 2, 3

Tenor

    1. Als Vorsitzenden der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnern wird

Prof. Dr. Dr. A, Vorsitzender Richter am BGH a.D., B 27, C

bestellt.

    1. Die Anzahl der Beisitzer in den Schlichtungsverfahren wird auf je zwei (2) von jedem Antragsteller und von jedem Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt.
    1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
  • a. die Fähigkeit der Antragsteller und der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen der Antragsgegner zu sein,

  • b. ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen einer Partei stattfindet,

vorliegen.

    1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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