Oberlandesgericht Köln, 2020-10-15, 4 U 82/19

4 U 82/19Obergericht15.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 U 82/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-15

Aktenzeichen: 4 U 82/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1015.4U82.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. März 2019 – 83 O 64/17 wird zurückgewiesen.
    1. Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
    1. Die Kosten der Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 43% und die Beklagten zu 57%.
    1. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren des Klägers und der Beklagten wird auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt. Der Gesamtstreitwert wird für die Zeit bis zum 6. August 2020 auf 100.000 EUR und für die Zeit danach auf 50.000 EUR festgesetzt.

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