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20 U 193/19 + 20 U 194/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-10-09, 20 U 193/19 + 20 U 194/19
20 U 193/19 + 20 U 194/19Obergericht09.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: 20 U 193/19 + 20 U 194/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1009.20U193.19.20U194.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenats
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 263/18 – wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
II.
Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird dieses Urteil aufgehoben, soweit der (Wider-) Klageantrag zu 5. des Beklagten abgewiesen worden ist, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, die Einfriedung der Zufahrt durch eine straßenseitige Toranlage mit einem Geh- und einem Fahrflügel auf den Flurstücken 6900/133 und 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) mit der Maßgabe zu gestatten, dass die Klägerin und Widerbeklagten zu 2 die Zufahrt im Umfang ihrer Eigentums- und Grunddienstbarkeit Rechte weiter nutzen können.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Widerbeklagten zu 2 gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird zudem die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise abgeändert.
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts – 3 O 293/18 – wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
III.
Der (Wider-) Klageantrag des Beklagten, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, einer Ausübungs- und Benutzungsregelung für die Zufahrt zu den Grundstücken „I-Straße 126/128, A“ zuzustimmen sowie der darauf bezogene Hilfsantrag, eine Benutzungsregelung durch den Senat zu bestimmen, werden abgewiesen*.*
IV.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte selbst zu je 92 % und die Klägerin zu je 8 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst zu 10 % und dem Beklagten, der auch die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 zu tragen hat, zu 90 % zur Last.
V.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts im Verfahren – 3 O 293/18 – sind vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden werden, sofern nicht die vollstreckende Parteisicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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