Oberlandesgericht Köln, 2020-10-09, 20 U 193/19 + 20 U 194/19

20 U 193/19 + 20 U 194/19Obergericht09.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 193/19 + 20 U 194/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-09

Aktenzeichen: 20 U 193/19 + 20 U 194/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1009.20U193.19.20U194.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenats

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 263/18 – wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

    1. Der Beklagte wird verurteilt, das Recht der Rechtsnachfolger der Klägerin im Eigentum am Grundbesitz der Gemarkung A-B, Flur 51, Flurstück 6911/133, derzeit Eheleute C D, geborene E, und F D, A, sowie des Herrn G H, A, zu dulden, die Wegparzelle Flur 51, Flurstück 6900/133 nach Maßgabe der Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu nutzen, wie sie Bestandteil der Vereinbarung des Klägers mit der Widerbeklagten zu 2 vom 13./15. Februar 2016 ist.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 237,07 € zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in die Löschung der Grunddienstbarkeit einzuwilligen, die zu Gunsten des ehemals in ihrem Eigentum befindlichen Grundbesitzes der Gemarkung A-B, Flur 51, Flurstück 6911/133 im Grundbuch von A-B, Bl. 1400 Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragen ist.
    1. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens 3 O 263/18 hat der Beklagte zu tragen.

II.

Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird dieses Urteil aufgehoben, soweit der (Wider-) Klageantrag zu 5. des Beklagten abgewiesen worden ist, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, die Einfriedung der Zufahrt durch eine straßenseitige Toranlage mit einem Geh- und einem Fahrflügel auf den Flurstücken 6900/133 und 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) mit der Maßgabe zu gestatten, dass die Klägerin und Widerbeklagten zu 2 die Zufahrt im Umfang ihrer Eigentums- und Grunddienstbarkeit Rechte weiter nutzen können.

Auf die Berufungen des Beklagten und der Widerbeklagten zu 2 gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird zudem die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise abgeändert.

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts – 3 O 293/18 – wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Widerbeklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, der Klägerin ohne vorherige Zustimmung des Beklagten die Nutzung der Zufahrt zu den Grundstücken „I-Straße 126/128, A“ auf dem Grundstück A-B, Flur 51, Flurstück 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) zum Gehen und Fahren zu gestatten.
    1. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Zufahrt zu den Grundstücken „I-Straße 126/128, A“ auf dem Grundstück A-B, Flur 51, Flurstück 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) – ohne vorherige Zustimmung des Beklagten zum Gehen und Fahren zu nutzen.
    1. Die weitergehende (Wider-) Klage wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 90 % und die Klägerin sowie die Widerbeklagte zu 2 zu je 5 % zutragen.

III.

Der (Wider-) Klageantrag des Beklagten, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, einer Ausübungs- und Benutzungsregelung für die Zufahrt zu den Grundstücken „I-Straße 126/128, A“ zuzustimmen sowie der darauf bezogene Hilfsantrag, eine Benutzungsregelung durch den Senat zu bestimmen, werden abgewiesen*.*

IV.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte selbst zu je 92 % und die Klägerin zu je 8 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst zu 10 % und dem Beklagten, der auch die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 zu tragen hat, zu 90 % zur Last.

V.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts im Verfahren – 3 O 293/18 – sind vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden werden, sofern nicht die vollstreckende Parteisicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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