Oberlandesgericht Köln, 2020-09-11, 6 U 232/19

6 U 232/19Obergericht11.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 232/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-11

Aktenzeichen: 6 U 232/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0911.6U232.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 286/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.