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6 U 232/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-09-11, 6 U 232/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 6 U 232/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0911.6U232.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 286/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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