Oberlandesgericht Köln, 2020-09-04, 1 RVs 156/20

1 RVs 156/20Obergericht04.09.2020

Regest

Auch bei einer Abkürzung oder Verklausulierung des Götzzitates ist regelmäßig dessen gesamter Inhalt von der Äußerung umfasst. Weder die ausdrückliche noch die lediglich abgekürzte bzw. verklausulierte Verwendung des Götzzitats enthält per se eine dem Tatbestand der Beleidigung unterfallende Herabsetzung der Persönlichkeit des Adressaten. Vielmehr kann der Wendung bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch die Bedeutung, lediglich in Ruhe gelassen werden zu wollen, zukommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 156/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-04

Aktenzeichen: 1 RVs 156/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0904.1RVS156.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 185

Leitsätze

Auch bei einer Abkürzung oder Verklausulierung des Götzzitates ist regelmäßig dessen gesamter Inhalt von der Äußerung umfasst.

Weder die ausdrückliche noch die lediglich abgekürzte bzw. verklausulierte Verwendung des Götzzitats enthält per se eine dem Tatbestand der Beleidigung unterfallende Herabsetzung der Persönlichkeit des Adressaten. Vielmehr kann der Wendung bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch die Bedeutung, lediglich in Ruhe gelassen werden zu wollen, zukommen.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

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