Oberlandesgericht Köln, 2020-07-30, 18 U 59/18

18 U 59/18Obergericht30.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 59/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-30

Aktenzeichen: 18 U 59/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0730.18U59.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.04.2018 wie folgt abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger auf ihre Kosten einen PKW VW C mit einer Lackierung in Indiumgrau Metallic aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers und einem 190 PS starken Motor und mit zumindest folgenden Merkmalen

  • Tagfahrlicht

  • Nebelscheinwerfer

  • Abblendlicht

  • Rückleuchten und Fernlicht

  • Fahrer-Airbag

  • Beifahrer-Airbag mit Deaktivierung für Beifahrerairbag

  • Kopf-/Dach Airbag vorn und hinten

  • Seiten-Airbag vorne

  • Knie-Airbags Fahrer

  • Dreipunkt-Gurt hinten Mitte

  • Spurassistent aktiviert Lenkung, ABS

  • Bremsassistent

  • 4 Scheibenbremsen (2 innenbelüftet)

  • Elektronische Handbremse

  • Fernbedienbare Heckklappenfernentriegelung

  • Gepäckraumbeleuchtung

  • Einparkhilfe vorne, hinten Radar

  • Audio-Fernbedienung am Lenkrad

  • RDS Audio-Anlage digitale Medienkarte

  • Bordcomputer

  • Multi-Funktions-Monitor

  • Armaturenbrett in Farbe „Titanschwarz“

  • Klimaanlage

  • Servolenkung geschwindigkeitsabhängig

  • Multifunktions-Lederlenkrad höhenverstellbar und längsverstellbar

  • Zentralverriegelung (mit Fernbedienung) mit Schließung der elektr. Fenster

  • Armlehne für Rücksitze

  • Armlehne für Vordersitze

  • Sitzbezüge: Stoff/Velour, Titanschwarz – Storm Grey

  • Alu & Leder, Titan-Optik auf Türverkleidungen, Titan-Optik auf Armaturenbrett

  • Dachspoiler

  • Heckscheibe fest eingebaut mit Scheibenwischer mit Intervallschaltung

  • Elektrische Fensterheber

  • Automatischer Innenspiegel

  • Außenspiegel elektrisch einstellbar

  • Alufelgen

  • Sommerreifen

  • Dachreling schwarz

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW B 2,0 TDI, FIN A, nachzuliefern und

b) den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung in Verzug und der Rücknahme des Fahrzeugs mit der FIN A in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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