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6 U 298/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-24, 6 U 298/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 6 U 298/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0724.6U298.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 3 a
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 84 O 250/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt bzgl. des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs 15.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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