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17 U 104/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-22, 17 U 104/19
17 U 104/19Obergericht22.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-22
Aktenzeichen: 17 U 104/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0722.17U104.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 472/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insgesamt folgendermaßen zusammengefasst:
In Höhe eines Betrages von 1.584,27€ wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis von 10.708 € seit dem 1. November 2016 bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf die Frage, ob der gezahlte Kaufpreis nach § 849 BGB mit 4% zu verzinsen ist, zugelassen.
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