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25 U 53/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-21, 25 U 53/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 25 U 53/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0721.25U53.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2019 – Az. 19 O 264/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.441,81 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 € vom 13.10.2018 bis zum 22.06.2020 und aus einem Betrag von 4.441,81 € ab dem 23.06.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Plus „Team“ 2,0 l TDI mit der FIN B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A Plus „Team“ 2.0 l TDI mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagte 26 % und der Kläger 74 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 29 % und der Kläger 71 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.
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