Oberlandesgericht Köln, 2020-07-21, 25 U 53/19

25 U 53/19Obergericht21.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 U 53/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 25 U 53/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0721.25U53.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2019 – Az. 19 O 264/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.441,81 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 € vom 13.10.2018 bis zum 22.06.2020 und aus einem Betrag von 4.441,81 € ab dem 23.06.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Plus „Team“ 2,0 l TDI mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A Plus „Team“ 2.0 l TDI mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagte 26 % und der Kläger 74 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 29 % und der Kläger 71 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.

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