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6 U 237/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-10, 6 U 237/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-10
Aktenzeichen: 6 U 237/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0710.6U237.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5 Abs. I Nr. 3
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 405/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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