projekte
13 U 82/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-08, 13 U 82/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-08
Aktenzeichen: 13 U 82/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0708.13U82.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. 7. 2019 – 21 O 286/17 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Bankgeschäfte mit Verbrauchern nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt
Die Revision wird im Hinblick auf den mit dem Unterlassungsantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung) zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.