Oberlandesgericht Köln, 2020-07-07, 9 U 227/19

9 U 227/19Obergericht07.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 227/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-07

Aktenzeichen: 9 U 227/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0707.9U227.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 60/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in den Tarifen „B“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, „D“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 und „C“ zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 30.06.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.245,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.

    1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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