Oberlandesgericht Köln, 2020-06-26, 6 U 37/20

6 U 37/20Obergericht26.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 37/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 6 U 37/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U37.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3 a; BRAO § 3 Abs. 3; RDG § 3

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 259/19 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 259/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.11.2019 (31 O 259/19) wird hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziff. 1.c bestätigt.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

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