Oberlandesgericht Köln, 2020-06-25, 12 U 132/19

12 U 132/19Obergericht25.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 132/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 12 U 132/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0625.12U132.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.09.2019 (8 O 519/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.924,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A1 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Deliktszinsen verneint.

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