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11 U 186/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-17, 11 U 186/19
11 U 186/19Obergericht17.06.2020
Die Verjährung des Anspruchs des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, sondern mit dem erstmaligen Verlangen nach Sicherheit.
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 11 U 186/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0617.11U186.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Die Verjährung des Anspruchs des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, sondern mit dem erstmaligen Verlangen nach Sicherheit.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 – 37 O 294/18 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 € eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in
das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
Verpfändung beweglicher Sachen,
Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken,
die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister
eingetragen sind,
Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem
inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,
oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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