Oberlandesgericht Köln, 2020-06-10, 19 U 11/20

19 U 11/20Obergericht10.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-10

Aktenzeichen: 19 U 11/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0610.19U11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.01.2020 (Az.: 1 O 348/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.01.2020 (Az.: 1 O 348/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

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