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10 U 39/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-10, 10 U 39/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 10 U 39/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0610.10U39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6.6.2019 – 9 O 467/18 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.313,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% ab dem 9.8.2014 bis zum 20.1.2019 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.1.2019 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi, Typ A 2.0 TDI Sportsback quattro mit der FIN B.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.171,67 Euro zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.1.2019.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
II.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 28.800,00 Euro festgesetzt.
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