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19 U 226/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-05, 19 U 226/19
19 U 226/19Obergericht05.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 19 U 226/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0605.19U226.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Parteien und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen vom 06.09.2019 (Az. 7 O 451/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 20.538,00 € für die Zeit vom 16.05.2014 bis zum 08.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.538,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 18.484,20 €; Berufung der Beklagten: 2.053,80 €).
Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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